47 StGB zu genügen (BSK StGB-HEIMGARTNER, N 23 zu Art. 106). Da monetäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Verhältnissen in unterschiedlichem Mass treffen, ist die Bussenhöhe so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (BGE 119 IV 330, E. 3). Der Richter hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu würdigen, damit jeder Täter für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt. Das wichtigste Bemessungskriterium ist dabei das (Net- to-)Einkommen, wobei es grundsätzlich unerheblich ist, woher dieses stammt.