Nicht erforderlich ist bei der Festsetzung der Bussenhöhe, dass das Gericht ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewichtet werden. Im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens sind sowohl tat- als auch täterbezogene Komponenten zu berücksichtigen. (BSK StGB- HEIMGARTNER, N 19 f. zu Art. 106). Die Begründung der Bussenhöhe kann angesichts der fehlenden Enumeration von Bemessungskriterien in Art. 106 Abs. 3 StGB in summarischer Weise erfolgen und hat insbesondere nicht den Anforderung von Art. 47 StGB zu genügen (BSK StGB-HEIMGARTNER, N 23 zu Art.