10. Beurteilung durch die Kammer 10.1 Die einfache Verletzung von Verkehrsregeln wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Der Höchstbetrag der Busse ist CHF 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB hat die Busse sowie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) den Verhältnissen des Täters und seinem Verschulden zu entsprechen. Nicht erforderlich ist bei der Festsetzung der Bussenhöhe, dass das Gericht ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewichtet werden.