459). Mit Schlussbemerkungen vom 18. Februar 2019 bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, die VBRS-Richtlinien würden die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Bussen ausdrücklich nicht berücksichtigen. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, stelle dies eine Verletzung des in der Bundesverfassung verankerten Gebotes rechtsgleicher Behandlung dar (Art. 8 BV), würden doch ansonsten im Kanton Bern alle Bürger nach den Richtlinien beurteilt. Abgesehen davon würden alle anderen Komponenten für eine Abweichung von