Sie zeichne sich durch eine plakative Signalisationsart aus. Dies sei eine Abweichung vom Normsachverhalt, dem in einem ersten Schritt durch Erhöhung der empfohlenen Busse von CHF 600.00 um CHF 400.00 Rechnung getragen werden müsse. In Anwendung von Art. 106 Abs. 3 StGB sei sodann bei der Bemessung der Busse nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen; für die persönlichen Verhältnisse des Täters relevant seien namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (pag. 459).