Ganz allgemein handle es sich bei den VBRS-Richtlinien aber um Ansätze für die objektive Tatschwere eines «Normalfalls» ohne besonders erschwerende oder erleichternde Umstände. Im Einzelfall müssten die Ansätze deshalb gegebenenfalls angepasst werden. Die Berücksichtigung weiterer Elemente sei auch vorliegend angezeigt; das Bundesgericht habe festgestellt, dass sich die Technikumstrasse nicht wesentlich, aber doch von einer gängigen Innerortsstrasse unterscheide und die Signalisation max. 30 km/h durchaus ihre Berechtigung habe. Sie zeichne sich durch eine plakative Signalisationsart aus.