106 Abs. 1 und 3 StGB und auf die VBRS-Richtlinien vorzunehmen. In Anwendung des Grundsatzes der lex mitior sei vorliegend von den VBRS-Richtlinien mit Änderungen gültig ab dem 1. Januar 2019 auszugehen, welche für das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 21 - 24 km/h eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und eine Busse von CHF 600.00 vorsehen würden (pag. 458 f.). Ganz allgemein handle es sich bei den VBRS-Richtlinien aber um Ansätze für die objektive Tatschwere eines «Normalfalls» ohne besonders erschwerende oder erleichternde Umstände.