Es lägen weder besonders erschwerende, noch besonders erleichternde Umstände vor, die eine Abweichung von den Richtlinien rechtfertigen würden. Namentlich seien keine Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden, habe es doch keinen Verkehr und keine Fussgänger auf den Trottoirs gehabt und sei die Witterung hell und trocken gewesen (pag. 452). Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Begründung vom 6. Februar 2019 zusammengefasst vor, die Strafzumessung sei gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB und auf die VBRS-Richtlinien vorzunehmen.