Ab einer Überschreitung von 25 km/h gehen die VBRS- Richtlinien von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln aus (S. 22 der VBRS- Richtlinien). Der Beschuldigte befuhr die mit Höchstgeschwindigkeit 30 km/h signalisierte Technikumstrasse am 12. April 2014 mit 52 km/h, er überschritt mithin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h, der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht liegt zumindest fahrlässiges Handeln vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV i.V.m. Art. 22a SSV, be-