StGB relevant in der Fassung mit Änderungen per 1. Januar 2019). Der Anwendungsbereich des einfachen Verstosses von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG bewegt sich gemäss Ziff. 1.VIII.2.16 der VBRS- Richtlinien in der Tempo-30-Zone im Rahmen einer Überschreitung von 1 - 24 km/h über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge. Ab einer Überschreitung von 25 km/h gehen die VBRS- Richtlinien von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln aus (S. 22 der VBRS- Richtlinien).