Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit innerorts um bis zu 25 km/h überschritten wird (siehe BGE 123 II 106 E. 2c; BGE 124 II 259 E. 2b/bb und 2c). Der soeben erläuterten Rechtsprechung folgen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; vorliegend gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB relevant in der Fassung mit Änderungen per 1. Januar 2019).