Abs. 5 von Art. 4a VRV bestimmt, dass abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Abs. 1 von Art. 4a VRV vorgehen. In diesem Zusammenhang normiert Art. 108 Abs. 1 SSV, dass die Behörde oder das Bundesamt für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Art. 4a VRV anordnen kann (Art. 108 Abs. 1 SSV). Art. 22a SSV schliesslich schreibt vor, dass das Signal «Tempo-30-Zone» Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen kennzeichnet, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.