27 Abs. 1 SVG bzw. die Signalisierung selbst zurück, denn Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln vor. Ein Verstoss gegen die Höchstgeschwindigkeitsvorschrift ist demnach über Art. 27 Abs. 1 SVG und nicht gestützt auf Art. 32 SVG zu ahnden (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., 2014, N 574). Art. 4a Abs. 1 VRV konkretisiert die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG; in Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Bst. a). Abs. 5 von Art.