7 Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich von Fahrzeugen und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Abs. 2 von Art. 32 SVG bestimmt weiter, dass der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen beschränkt. Diese allgemeine Vorschrift tritt bei der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit hinter Art. 27 Abs. 1 SVG bzw. die Signalisierung selbst zurück, denn Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln vor.