8. Einfache Verkehrsregelverletzung Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig verwirklicht werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG; BSK SVG-FIOLKA, N 30 zu Art. 90). Erfasst werden auch abstrakte Gefährdungsdelikte, ein Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften ist unabhängig davon strafbar, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wird (GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., 2014, Art. 90 N 6).