Eine grobe Verkehrsregelverletzung ist zu verneinen. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob (wie im Übrigen von beiden Parteien beantragt) der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. Bejahendenfalls ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. II. Rechtliche Würdigung