Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterscheidet sowie, dass in Berücksichtigung, dass es im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Verkehr hatte, keine Fussgänger die Strasse überqueren wollten oder auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Trottoirs unterwegs waren, die Witterung trocken und es hell war, nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden kann. Eine grobe Verkehrsregelverletzung ist zu verneinen.