Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Sachverhalt, insbesondere auch was die tatsächlichen Gegebenheiten des fraglichen Abschnitts der Technikumstrasse sowie das Verkehrsaufkommen am 12. April 2014 um 15.16 Uhr anbelangt, durch das Bundesgericht verbindlich festgestellt wurde und durch die Kammer so zu übernehmen ist. Die rechtliche Würdigung betreffend hat das Bundesgericht weiter bindend festgestellt, dass es sich beim für die Messung relevanten Strassenabschnitt nicht um ein unübersichtliches Stück Strasse handelt und sich dieses angesichts der beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten nur unwesentlich von einer