überqueren wollen oder auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Trottoirs unterwegs gewesen seien, die Witterung trocken und es hell gewesen sei, könne nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden. Der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung verletze damit Bundesrecht (pag. 443). Die Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich.