443) nicht. Es kommt schliesslich in Erwägung 1.5.4 zum Schluss, der fragliche Abschnitt der Technikumstrasse unterscheide sich angesichts der beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten nur unwesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wobei nicht in Frage gestellt werde, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h durchaus ihre Berechtigung habe.