Angesichts der festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten könne der Kammer nicht gefolgt werden, dass sich die Örtlichkeit deutlich von einem Innerortsbereich mit Höchstgeschwindigkeit 50 km/h unterscheide. In diesem Zusammenhang sei nicht der Frage nachzugehen, ob der Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, er befinde sich auf einem Strassenabschnitt, auf welchem eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte, sondern es gelte abzuklären, ob in Anbetracht der konkreten Umstände (der tatsächlichen Gegebenheiten und des Verkehrsaufkommens im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung) der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung von Personen nahe ge-