Andererseits habe das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit zu verneinen sei, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten in der Technikumstrasse so gestalteten, wie vom Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen geschildert (pag. 441 f.). […] Zusammenfassend sei den vorinstanzlichen Feststellungen zu entnehmen, das sich die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt der Technikumstrasse grösstenteils so gestalteten, wie vom Beschuldigten in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen dargelegt. Einzig die Einmündungen der Max-Buri-Strasse und des Radwegs sowie die Sitzbänke wurden