Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung sei folglich von den Feststellungen auszugehen, die dem vorinstanzlichen Urteil vom 13. Dezember 2016 zu Grunde liegen würden (pag. 441). Andererseits habe das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit zu verneinen sei, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten in der Technikumstrasse so gestalteten, wie vom Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen geschildert (pag.