Daran sei auch die Vorinstanz in ihrem zweiten Urteil gebunden gewesen. Indem die Vorinstanz die Frage des Verkehrsaufkommens wieder aufgenommen und neue tatsächliche Feststellungen hierzu getroffen habe, habe sie die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids verletzt. Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung sei folglich von den Feststellungen auszugehen, die dem vorinstanzlichen Urteil vom 13. Dezember 2016 zu Grunde liegen würden (pag.