Einerseits sei dem Beschuldigten zuzustimmen, dass die Rückweisung an die Vorinstanz nur insoweit erfolgt sei, als diese ihre Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich den tatsächlichen Gegebenheiten im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse habe ergänzen sollen. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung seien vom Beschuldigten in seiner ersten Beschwerde nicht beanstandet und vom Bundesgericht als verbindliche Sachverhaltsfeststellung seinem Urteil zu Grunde gelegt worden. Daran sei auch die Vorinstanz in ihrem zweiten Urteil gebunden gewesen.