441). In Erwägung 1.5.3. des Urteils 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 hält das Bundesgericht weiter fest, aus den hiervor zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen ergebe sich zweierlei: Einerseits sei dem Beschuldigten zuzustimmen, dass die Rückweisung an die Vorinstanz nur insoweit erfolgt sei, als diese ihre Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich den tatsächlichen Gegebenheiten im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse habe ergänzen sollen.