Es habe jedoch bereits die rechtlichen Folgen festgehalten für den Fall, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse so gestalteten, wie sie vom Beschuldigten dargelegt worden seien: Da sich diesfalls der fragliche Strassenabschnitt nur unwesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterscheiden würde, wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung mangels erhöhter abstrakter Gefährdung der Verkehrssicherheit objektiv nicht als grobe Verkehrsregelverletzung einzustufen (pag. 441).