5 habe das Bundesgericht die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück gewiesen. Es habe jedoch bereits die rechtlichen Folgen festgehalten für den Fall, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse so gestalteten, wie sie vom Beschuldigten dargelegt worden seien: