In Erwägung 1.5.2 führt das Bundesgericht aus, im Rückweisungsentscheid 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017, E. 1.6 sei festgehalten worden, dass einzig die konkreten Umstände an der Technikumstrasse im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung massgebend seien. Die Vorinstanz habe dazu keine expliziten Feststellungen getroffen, aus ihren Erwägungen zur Strafzumessung ergebe sich einzig, dass sie auf die Darstellung des Beschuldigten abstelle, wonach es am 12. April 2014 um ca. 15.00 Uhr an der Technikumstrasse keinen Verkehr hatte, keine Fussgänger die Strasse überqueren wollten oder auf den beidseitig der