Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019. In Erwägung 1.5.2 führt das Bundesgericht aus, im Rückweisungsentscheid 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017, E. 1.6 sei festgehalten worden, dass einzig die konkreten Umstände an der Technikumstrasse im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung massgebend seien.