4 Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei diese in eine angemessene Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. Die Kosten der oberinstanzlichen Verfahren (Urteile der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2016 und 7. Mai 2018) seien dem Kanton Bern, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Verfahrens SK 19 11 dem Beschuldigten aufzuerlegen (pag. 457).