Die Verfahrenskosten seien im erstinstanzlichen Verfahren dem Beschuldigten und in den beiden oberinstanzlichen Verfahren dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für die oberinstanzlichen Verfahren SK 16 50 und SK 17 225 sei dem Beschuldigten eine zusätzliche Parteientschädigung in Höhe von CHF 6‘381.45 und für das laufende Verfahren zudem eine Parteientschädigung in Höhe der noch einzureichenden Honorarnote auszurichten (pag. 451). Mit Honorarnote vom 18. Februar 2019 (pag. 469 f.) macht Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Verfahren ein Honorar von CHF 1‘896.90 geltend.