461). Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur schriftlichen Begründung des Beschuldigten und hielt an ihren Ausführungen fest (pag. 465). Der Beschuldigte seinerseits reichte am 18. Februar 2019 fristgerecht Schlussbemerkungen sowie eine Honorarnote ein (pag. 466 ff. bzw. pag. 469 f.).