450 ff.). Die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 6. Februar 2019 und ging gleichentags ebenfalls innert der verfügten Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 456 ff.). Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 6. Februar 2019 von den schriftlichen Begründungen der Parteien Kenntnis und setzte für allfällige Schlussbemerkungen eine Frist von 10 Tagen an. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert gleicher Frist die in Aussicht gestellte Honorarnote nachzureichen (pag. 461).