22a, 103, 108 Abs. 5 Bst. e SSV, 4a Abs. 5 VRV, 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 1‘200.00, ausmachend insgesamt CHF 28‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 7‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00.