Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 11 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (2. Neubeur- teilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018 (SK 17 225) Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. De- zember 2016 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom 13. Dezember 2016 was folgt (pag. 177 ff.; Hervorhebungen im Original): «I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12.04.2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h und in Anwendung der Artikel 22a, 103, 108 Abs. 5 Bst. e SSV, 4a Abs. 5 VRV, 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 1‘200.00, ausmachend insgesamt CHF 28‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 7‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 800.00. […]» 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 Mit Urteil 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 hiess das Bundesgericht die gegen das obgenannte Urteil gerichtete Beschwerde des Beschuldigten/Berufungsführers A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) teilweise gut, hob das angefochtene Ur- teil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so- weit es auf die Beschwerde eintrat (pag. 256). 2 3. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018 Mit Urteil vom 7. Mai 2018 erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern daraufhin Folgendes (pag. 355 ff.; Hervorhebungen im Original): «I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12.04.2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h und in Anwendung der Artikel 22a, 103, 108 Abs. 5 Bst. e SSV, 4a Abs. 5 VRV, 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 1‘200.00, ausmachend insgesamt CHF 28‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 7‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00. 4. Zu den hälftigen Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 400.00. 5. Zu den Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘500.00. II. 1. Die hälftigen Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 2. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘016.75 für dessen hälftiges Obsiegen im ersten oberinstanzlichen Verfahren auszu- richten. […]» 4. Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 Mit Urteil 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 hiess das Bundesgericht die gegen das obgenannte Urteil gerichtete Beschwerde des Beschuldigten gut, hob das an- 3 gefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (pag. 444; vgl. zum Umfang der daraus resultierenden Neubeurteilung I.7. Umfang der Neubeurteilung hiernach). 5. Prozessgeschichte im zweiten Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. Januar 2019 (pag. 446 f.) wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen und gegeben. Es wurde die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Parteien wurden aufge- fordert, innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine schriftliche Begründung ihrer Standpunkte zu den noch offenen Fragen im Neubeurteilungsverfahren (ins- besondere zur Strafzumessung und zu den Kosten) einzureichen. Der Beschuldigte reichte in der Folge am 5. Februar 2019 (eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 6. Februar 2019) fristgerecht eine schriftliche Begründung ein (pag. 450 ff.). Die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 6. Februar 2019 und ging gleichentags ebenfalls innert der verfügten Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 456 ff.). Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 6. Februar 2019 von den schriftlichen Begründungen der Parteien Kenntnis und setzte für allfällige Schluss- bemerkungen eine Frist von 10 Tagen an. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert gleicher Frist die in Aussicht gestellte Honorarnote nachzureichen (pag. 461). Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf ei- ne Stellungnahme zur schriftlichen Begründung des Beschuldigten und hielt an ih- ren Ausführungen fest (pag. 465). Der Beschuldigte seinerseits reichte am 18. Fe- bruar 2019 fristgerecht Schlussbemerkungen sowie eine Honorarnote ein (pag. 466 ff. bzw. pag. 469 f.). 6. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren Der Beschuldigte beantragt mit Eingabe vom 5. Februar 2019, er sei wegen einfa- cher Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. April 2014 in Burgdorf durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um netto 22 km/h schuldig zu erklären und zu einer Busse von CHF 600.00 zu verurteilen. Die Verfahrenskosten seien im erstinstanzlichen Verfahren dem Beschuldigten und in den beiden oberin- stanzlichen Verfahren dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für die oberinstanzlichen Verfahren SK 16 50 und SK 17 225 sei dem Beschuldigten eine zusätzliche Partei- entschädigung in Höhe von CHF 6‘381.45 und für das laufende Verfahren zudem eine Parteientschädigung in Höhe der noch einzureichenden Honorarnote auszu- richten (pag. 451). Mit Honorarnote vom 18. Februar 2019 (pag. 469 f.) macht Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Verfahren ein Honorar von CHF 1‘896.90 geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt ihrerseits mit Eingabe vom 6. Febru- ar 2019, der Beschuldigte sei der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h, begangen am 12. März 2014 auf der Technikumstrasse in 3400 Burgdorf, schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Busse von nicht unter CHF 1‘000.00 zu verurteilen. 4 Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei diese in eine angemessene Ersatz- freiheitsstrafe umzuwandeln. Die Kosten der oberinstanzlichen Verfahren (Urteile der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2016 und 7. Mai 2018) seien dem Kanton Bern, die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens sowie diejenigen des Verfahrens SK 19 11 dem Beschuldigten aufzuerlegen (pag. 457). 7. Umfang der Neubeurteilung Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu, BSK BGG-MEYER/DORMANN, N 18 zu Art. 107 m.w.H., so- wie BGE 135 III 334, E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundes- gerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250, E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung er- gibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt wer- den, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.3). Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019. In Erwägung 1.5.2 führt das Bundesgericht aus, im Rückweisungs- entscheid 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017, E. 1.6 sei festgehalten worden, dass ein- zig die konkreten Umstände an der Technikumstrasse im Zeitpunkt der Geschwin- digkeitsüberschreitung massgebend seien. Die Vorinstanz habe dazu keine explizi- ten Feststellungen getroffen, aus ihren Erwägungen zur Strafzumessung ergebe sich einzig, dass sie auf die Darstellung des Beschuldigten abstelle, wonach es am 12. April 2014 um ca. 15.00 Uhr an der Technikumstrasse keinen Verkehr hatte, keine Fussgänger die Strasse überqueren wollten oder auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Gehsteigen unterwegs waren, die Witterung trocken und es hell war. Der Beschuldigte bringe ergänzend vor, die Geschwindigkeitsmessung sei in der Mitte eines ca. 900 Meter langen Strassenabschnitts erfolgt, in welchem die Technikumstrasse schnurgerade und in Fahrtrichtung Lyssachstrasse abschüssig verlaufe. Die Technikumstrasse sei relativ breit und werde auf diesem Strassenab- schnitt lediglich auf einer Seite von Wohnhäusern gesäumt, die durch einen Geh- steig von der Fahrbahn abgegrenzt würden. Auf der anderen Seite befänden sich bloss Parkplätze und Grünstreifen. Öffentliche Gebäude habe es im besagten Strassenabschnitt keine. Zudem sei an einem Samstag nicht mit einer hohen Fre- quenz von Fussgängern – insbesondere nicht mit Schülern und Studenten – zu rechnen. Auch habe es auf der Technikumstrasse keine baulichen Hindernisse zur Verengung der Fahrbahn. Da sich die tatsächlichen Gegebenheiten aus dem Urteil der Vorinstanz vom 13. Dezember 2016 nicht genügend detailliert ergeben hätten, 5 habe das Bundesgericht die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück gewiesen. Es habe jedoch bereits die rechtlichen Folgen festgehalten für den Fall, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse so gestalteten, wie sie vom Beschuldigten darge- legt worden seien: Da sich diesfalls der fragliche Strassenabschnitt nur unwesent- lich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterscheiden würde, wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung mangels erhöhter abstrakter Gefährdung der Verkehrssicherheit objektiv nicht als grobe Verkehrsre- gelverletzung einzustufen (pag. 441). In Erwägung 1.5.3. des Urteils 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 hält das Bundes- gericht weiter fest, aus den hiervor zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen erge- be sich zweierlei: Einerseits sei dem Beschuldigten zuzustimmen, dass die Rück- weisung an die Vorinstanz nur insoweit erfolgt sei, als diese ihre Sachverhaltsfest- stellung hinsichtlich den tatsächlichen Gegebenheiten im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse habe ergänzen sollen. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung seien vom Beschuldigten in seiner ersten Beschwerde nicht beanstandet und vom Bundesge- richt als verbindliche Sachverhaltsfeststellung seinem Urteil zu Grunde gelegt wor- den. Daran sei auch die Vorinstanz in ihrem zweiten Urteil gebunden gewesen. In- dem die Vorinstanz die Frage des Verkehrsaufkommens wieder aufgenommen und neue tatsächliche Feststellungen hierzu getroffen habe, habe sie die Bindungswir- kung des Rückweisungsentscheids verletzt. Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung sei folglich von den Feststellun- gen auszugehen, die dem vorinstanzlichen Urteil vom 13. Dezember 2016 zu Grunde liegen würden (pag. 441). Andererseits habe das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit zu verneinen sei, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten in der Technikumstrasse so gestalteten, wie vom Be- schwerdeführer in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen geschildert (pag. 441 f.). […] Zusammenfassend sei den vorinstanzlichen Feststellungen zu entnehmen, das sich die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt der Technikumstrasse grösstenteils so gestalteten, wie vom Be- schuldigten in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen dargelegt. Einzig die Ein- mündungen der Max-Buri-Strasse und des Radwegs sowie die Sitzbänke wurden von diesem nicht erwähnt. Angesichts der festgestellten tatsächlichen Gegebenhei- ten könne der Kammer nicht gefolgt werden, dass sich die Örtlichkeit deutlich von einem Innerortsbereich mit Höchstgeschwindigkeit 50 km/h unterscheide. In die- sem Zusammenhang sei nicht der Frage nachzugehen, ob der Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, er befinde sich auf einem Strassenabschnitt, auf welchem eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte, sondern es gelte abzuklären, ob in Anbetracht der konkreten Umstände (der tatsächlichen Gegebenheiten und des Verkehrsaufkommens im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung) der Ein- tritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung von Personen nahe ge- legen habe (pag. 442). 6 Sodann hält das Bundesgericht fest, es teile insbesondere die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich um ein unübersichtliches Stück Strasse handle, ange- sichts der festgestellten Gegebenheiten (pag. 443) nicht. Es kommt schliesslich in Erwägung 1.5.4 zum Schluss, der fragliche Abschnitt der Technikumstrasse unter- scheide sich angesichts der beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten nur un- wesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wobei nicht in Frage gestellt werde, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h durchaus ihre Berechtigung habe. In Berücksichtigung, dass es im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten keinen Verkehr gehabt habe, keine Fussgänger die Strasse hätten überqueren wollen oder auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Trottoirs un- terwegs gewesen seien, die Witterung trocken und es hell gewesen sei, könne nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegan- gen werden. Der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung verletze damit Bundesrecht (pag. 443). Die Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich. Für das vor- liegende Verfahren bedeutet dies, dass der Sachverhalt, insbesondere auch was die tatsächlichen Gegebenheiten des fraglichen Abschnitts der Technikumstrasse sowie das Verkehrsaufkommen am 12. April 2014 um 15.16 Uhr anbelangt, durch das Bundesgericht verbindlich festgestellt wurde und durch die Kammer so zu übernehmen ist. Die rechtliche Würdigung betreffend hat das Bundesgericht weiter bindend festgestellt, dass es sich beim für die Messung relevanten Strassenab- schnitt nicht um ein unübersichtliches Stück Strasse handelt und sich dieses ange- sichts der beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten nur unwesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter- scheidet sowie, dass in Berücksichtigung, dass es im Zeitpunkt der Geschwindig- keitsüberschreitung keinen Verkehr hatte, keine Fussgänger die Strasse überque- ren wollten oder auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Trottoirs unterwegs waren, die Witterung trocken und es hell war, nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden kann. Eine grobe Ver- kehrsregelverletzung ist zu verneinen. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob (wie im Üb- rigen von beiden Parteien beantragt) der Tatbestand der einfachen Verkehrsregel- verletzung erfüllt ist. Bejahendenfalls ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. II. Rechtliche Würdigung 8. Einfache Verkehrsregelverletzung Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschrif- ten des Bundesrates verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig verwirklicht werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG; BSK SVG-FIOLKA, N 30 zu Art. 90). Erfasst werden auch abstrakte Gefährdungsde- likte, ein Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften ist unabhängig davon strafbar, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wird (GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., 2014, Art. 90 N 6). 7 Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupas- sen, namentlich von Fahrzeugen und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Abs. 2 von Art. 32 SVG bestimmt weiter, dass der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen beschränkt. Diese all- gemeine Vorschrift tritt bei der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit hinter Art. 27 Abs. 1 SVG bzw. die Signalisierung selbst zurück, denn Signa- le und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln vor. Ein Verstoss gegen die Höchstgeschwindigkeitsvorschrift ist demnach über Art. 27 Abs. 1 SVG und nicht gestützt auf Art. 32 SVG zu ahnden (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizeri- schen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Ver- kehrsregeln, 2. Aufl., 2014, N 574). Art. 4a Abs. 1 VRV konkretisiert die allgemei- nen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG; in Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Bst. a). Abs. 5 von Art. 4a VRV be- stimmt, dass abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Abs. 1 von Art. 4a VRV vorgehen. In diesem Zu- sammenhang normiert Art. 108 Abs. 1 SSV, dass die Behörde oder das Bundes- amt für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchst- geschwindigkeiten gemäss Art. 4a VRV anordnen kann (Art. 108 Abs. 1 SSV). Art. 22a SSV schliesslich schreibt vor, dass das Signal «Tempo-30-Zone» Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen kennzeichnet, auf denen besonders vor- sichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit be- trägt 30 km/h. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Um- stände in objektiver und subjektiver Hinsicht eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit innerorts um bis zu 25 km/h überschritten wird (siehe BGE 123 II 106 E. 2c; BGE 124 II 259 E. 2b/bb und 2c). Der soeben erläuterten Rechtsprechung folgen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; vorliegend gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB relevant in der Fassung mit Änderungen per 1. Janu- ar 2019). Der Anwendungsbereich des einfachen Verstosses von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG bewegt sich gemäss Ziff. 1.VIII.2.16 der VBRS- Richtlinien in der Tempo-30-Zone im Rahmen einer Überschreitung von 1 - 24 km/h über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, nach Abzug der technisch beding- ten Sicherheitsmarge. Ab einer Überschreitung von 25 km/h gehen die VBRS- Richtlinien von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln aus (S. 22 der VBRS- Richtlinien). Der Beschuldigte befuhr die mit Höchstgeschwindigkeit 30 km/h signalisierte Tech- nikumstrasse am 12. April 2014 mit 52 km/h, er überschritt mithin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h, der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht liegt zumindest fahrlässiges Handeln vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV i.V.m. Art. 22a SSV, be- 8 gangen am 12. April 2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h, schuldig zu erklären. III. Strafzumessung 9. Ausführungen der Parteien Der Beschuldigte führt in seiner Eingabe vom 5. Februar 2019 aus, die Bussen- höhe sei gemäss den VBRS-Richtlinien, wonach eine Geschwindigkeitsüberschrei- tung von 22 km/h im Innerortsbereich mit einer Ordnungsbusse von CHF 600.00 sanktioniert werde, auf eben diesen Betrag festzusetzen. Es lägen weder beson- ders erschwerende, noch besonders erleichternde Umstände vor, die eine Abwei- chung von den Richtlinien rechtfertigen würden. Namentlich seien keine Verkehrs- teilnehmer konkret gefährdet worden, habe es doch keinen Verkehr und keine Fussgänger auf den Trottoirs gehabt und sei die Witterung hell und trocken gewe- sen (pag. 452). Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Begründung vom 6. Februar 2019 zu- sammengefasst vor, die Strafzumessung sei gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB und auf die VBRS-Richtlinien vorzunehmen. In Anwen- dung des Grundsatzes der lex mitior sei vorliegend von den VBRS-Richtlinien mit Änderungen gültig ab dem 1. Januar 2019 auszugehen, welche für das Überschrei- ten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 21 - 24 km/h eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und eine Busse von CHF 600.00 vorsehen würden (pag. 458 f.). Ganz allgemein handle es sich bei den VBRS-Richtlinien aber um Ansätze für die objektive Tatschwere eines «Normal- falls» ohne besonders erschwerende oder erleichternde Umstände. Im Einzelfall müssten die Ansätze deshalb gegebenenfalls angepasst werden. Die Berücksichti- gung weiterer Elemente sei auch vorliegend angezeigt; das Bundesgericht habe festgestellt, dass sich die Technikumstrasse nicht wesentlich, aber doch von einer gängigen Innerortsstrasse unterscheide und die Signalisation max. 30 km/h durch- aus ihre Berechtigung habe. Sie zeichne sich durch eine plakative Signalisationsart aus. Dies sei eine Abweichung vom Normsachverhalt, dem in einem ersten Schritt durch Erhöhung der empfohlenen Busse von CHF 600.00 um CHF 400.00 Rech- nung getragen werden müsse. In Anwendung von Art. 106 Abs. 3 StGB sei sodann bei der Bemessung der Busse nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungs- fähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen; für die persönlichen Verhältnisse des Täters relevant seien namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (pag. 459). Mit Schlussbemerkungen vom 18. Februar 2019 bringt der Beschuldigte im We- sentlichen vor, die VBRS-Richtlinien würden die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Bussen ausdrücklich nicht berücksichtigen. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, stelle dies eine Verletzung des in der Bundesverfassung verankerten Gebotes rechtsgleicher Behandlung dar (Art. 8 BV), würden doch ansonsten im Kanton Bern alle Bürger nach den Richtlinien beurteilt. Abgesehen davon würden alle anderen Komponenten für eine Abweichung von 9 den Richtlinien gegen unten sprechen (perfekter automobilistischer Leumund, kei- ne Vorstrafen, Strafempfindlichkeit, Geständnis etc.; pag. 467). 10. Beurteilung durch die Kammer 10.1 Die einfache Verletzung von Verkehrsregeln wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Bus- se bestraft. Der Höchstbetrag der Busse ist CHF 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB hat die Busse sowie die für den Fall der schuldhaf- ten Nichtbezahlung auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) den Verhältnissen des Täters und seinem Verschulden zu entsprechen. Nicht er- forderlich ist bei der Festsetzung der Bussenhöhe, dass das Gericht ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemes- sung gewichtet werden. Im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens sind sowohl tat- als auch täterbezogene Komponenten zu berücksichtigen. (BSK StGB- HEIMGARTNER, N 19 f. zu Art. 106). Die Begründung der Bussenhöhe kann ange- sichts der fehlenden Enumeration von Bemessungskriterien in Art. 106 Abs. 3 StGB in summarischer Weise erfolgen und hat insbesondere nicht den Anforderung von Art. 47 StGB zu genügen (BSK StGB-HEIMGARTNER, N 23 zu Art. 106). Da mo- netäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Verhältnissen in unterschiedli- chem Mass treffen, ist die Bussenhöhe so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (BGE 119 IV 330, E. 3). Der Richter hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu würdigen, da- mit jeder Täter für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Le- bensgewohnheiten erfährt. Das wichtigste Bemessungskriterium ist dabei das (Net- to-)Einkommen, wobei es grundsätzlich unerheblich ist, woher dieses stammt. Ent- scheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Neben Erwerbs- einkommen sind somit sämtliche Erträge – grundsätzlich unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig sind – zu berücksichtigen (BSK StGB-HEIMGARTNER, N 21 und 26 zu Art. 106). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (vgl. pag. 458 f.), ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) von den VBRS-Richtlinien Stand Änderungen per 1. Januar 2019 auszugehen. Diese quali- fizieren eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit in der Tem- po-30-Zone um 21 - 24 km/h als einfache Verkehrsregelverletzung und sehen dafür eine Busse in der Höhe von CHF 600.00 vor (S. 22 der VBRS-Richtlinien). Seitens der Verteidigung wird zwar zu Recht geltend gemacht (vgl. pag. 467), dass in Zif- fer 4 der allgemeinen Vorbemerkungen zu den VBRS-Richtlinien in Bezug auf die zahlenmässig fixierten Bussen festgehalten sei, die Richtlinien würden die wirt- schaftlichen Verhältnisse der Täterschaft nicht berücksichtigen. Das heisst indes- sen nichts anderes, als dass die vorgesehenen Bussenbeträge nicht sakrosankt sind. Bei den VBRS-Richtlinien handelt es sich lediglich um eine Richtschnur. Wür- de das urteilende Gericht die konkreten Verhältnisse im Einzelfall vollkommen aus- blenden, systematisch Normbussen verhängen und damit das richterliche Ermes- sen ausschalten, würde dies Art. 106 Abs. 3 StGB, mithin übergeordnetem Recht, zuwiderlaufen. Gemäss dieser Bestimmung sind Bussen (und Ersatzfreiheitsstra- fen) je nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, wobei die Strafe auch schuldangemessen sein muss. In Ziffer 1 der bereits erwähnten Vorbemerkungen 10 zu den VBRS-Richtlinien wird denn auch explizit festgehalten, dass es sich um An- sätze für die objektive Tatschwere eines Normalfalls ohne besonders erschweren- de oder besonders erleichternde Umstände handelt. Dieser Normalfall wird bei be- sonders häufig zu beurteilenden Delikten definiert («Referenzsachverhalt»), mit dem der konkret zu beurteilende Sachverhalt verglichen werden kann. Die Ansätze berücksichtigen damit u.a. nicht eine besondere Schwere oder Leichtigkeit der Ge- fährdung/Verletzung des betroffenen Rechtsguts, eine besondere Verwerflichkeit des Vorgehens, allfällige Einschränkungen der Schuldfähigkeit, Vorstrafen, beson- ders umfangreiche Geständnisse und die Strafempfindlichkeit. Im Einzelfall sind die Ansätze deshalb gegebenenfalls anzupassen (S. 4 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf einer Quartierstrasse in nicht unerheblichem Ausmass, konkret um 22 km/h. Gemäss Beweisergebnis bzw. den sachverhaltsmässigen Feststellungen durch das Bundesgericht (vgl. E. 1.5.4. des Urteils 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019, pag. 443) ist jedoch davon auszugehen, dass es zum Messzeitpunkt keinen Ver- kehr hatte. Es wollten weder Fussgänger die Strasse überqueren, noch waren sol- che auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Trottoirs unterwegs. Es war tro- cken und hell, was das Gefahrenpotenzial der Fahrt mit überhöhter Geschwindig- keit ebenfalls vermindert. Eine grosse Gefährdung oder ein besonders verwerfli- ches Handeln liegt nicht vor. Betreffend die Willensrichtung wurde unter II.8. Einfa- che Verkehrsregelverletzung hiervor erwogen, dass der Beschuldigte zumindest fahrlässig handelte. Er wäre zudem ohne weiteres in der Lage gewesen, langsamer zu fahren bzw. die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten. Aufgrund der Tatkomponenten erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 600.00 als angemessen. Bei den Täterkomponenten wirkt sich zunächst entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung (vgl. pag. 467) nicht strafmindernd, sondern neutral aus, dass das Vorle- ben des Beschuldigten unauffällig ist und er insbesondere weder im Strafregister noch im Register über die Administrativmassnahmen verzeichnet ist (vgl. pag. 123 und pag. 121 f.). Der Beschuldigte erzielt als international tätiger Rechtsanwalt ein monatliches Netto-Einkommen von rund CHF 48‘000.00 (vgl. dazu die mit der Be- rufungsbegründung eingereichte Aufstellung über seine wirtschaftlichen Verhältnis- se, pag. 126 und pag. 134 ff., insbesondere pag. 135 und pag. 141). Die Berück- sichtigung der weit überdurchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit des Be- schuldigten rechtfertigt nach Auffassung der Kammer eine Erhöhung der Busse um CHF 400.00. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war und ist korrekt. Es gilt jedoch in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte zwar in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestand, zum fraglichen Zeit- punkt auf der Technikumstrasse in Burgdorf mit einer Geschwindigkeit von netto 52 km/h gefahren zu sein, er zunächst jedoch sowohl diese Tatsache bestritten hatte, als auch geltend gemacht hatte, die Messeinrichtung habe nicht den gesetz- lichen Anforderungen entsprochen. Unter diesen Umständen kann sein Aussage- verhalten nicht in dem Sinne positiv gewertet werden, als dass es strafmindernd zu gewichten wäre. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliesslich ist durch- schnittlich. 11 Insgesamt ist die auszusprechende Busse nach Berücksichtigung der Täterkompo- nenten angesichts der weit überdurchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten auf CHF 1‘000.00 zu erhöhen. 10.2 In Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafenberechnung empfehlen die VBRS-Richtlinien für jeweils CHF 100.00 Busse einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Mi- nimum 1 Tag, Maximum 90 Tage [Art. 106 Abs. 2 StGB]), und zwar wie folgt: Bus- senbetrag dividiert durch 100 und aufgerundet auf die nächste ganze Zahl (Bei- spiel: Busse von CHF 310.00 : 100 = 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; S. 4 der VBRS- Richtlinien). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf zehn Tage festzu- setzen. IV. Kosten und Entschädigung 11. Verfahrenskosten 11.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge seiner Verurteilung sind die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens von CHF 1‘600.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 11.2 Erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren (SK 16 50 und SK 17 225) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel einlegt und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, werden die Verfahrenskosten dem Kan- ton bzw. den durch Anträge am Berufungsverfahren beteiligten Privaten nach Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge auferlegt (BSK StPO- DOMEISEN, N 6 f. zu Art. 428). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih- ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er- wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden wor- den wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundes- gerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent- 12 standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (BSK StPO- DOMEISEN, N 34 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 16 50) wurden auf CHF 800.00 festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], vgl. pag. 580). Das zweite oberinstanzliche Verfahren war auf- grund der ergänzenden Beweiserhebungen (Dokumentation UTD) aufwendiger, weshalb die Verfahrenskosten auf pauschal CHF 1‘500.00 festgesetzt wurden. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches in nur teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten vom Bundesgericht nur teilweise aufgehoben wurde, sind in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO je hälftig vom Kanton Bern und vom Beschuldigten, ½ ausmachend je CHF 400.00, zu tra- gen. Demgegenüber sind die Kosten für das zweite oberinstanzliche Urteil, welches das Bundesgericht auf Beschwerde des Beschuldigten hin vollumfänglich aufhob, gesamthaft vom Kanton Bern zu tragen. 11.3 Neubeurteilungsverfahren Im Neubeurteilungsverfahren unterliegt der Beschuldigte, was die Höhe der auszu- sprechenden Busse anbelangt, während die Generalstaatsanwaltschaft mit sämtli- chen Anträgen durchdringt. Die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfah- ren, bestimmt auf CHF 500.00, werden deshalb in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 12. Entschädigung 12.1 Erstes oberinstanzliches Verfahren (SK 16 50) Dem Beschuldigten ist für das erste oberinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung im Umfang seines hälftigen Obsiegens auszurichten. Gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Mai 2016 (pag. 170 f.) ist die auszurichtende Entschädigung auf CHF 2‘016.75 festzusetzen. 12.2 Zweites oberinstanzliches Verfahren (SK 17 225) Für das zweite oberinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 8. November 2017 (pag. 350 f.) eine Entschädigung von CHF 4‘364.70 auszurichten. 12.3 Neubeurteilungsverfahren Für das Neubeurteilungsverfahren ist dem Beschuldigten entsprechend der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung auszurich- ten. 13. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 2‘500.00 (CHF 1‘600.00 für das erstinstanzliche Verfahren, CHF 400.00 für 13 das erste oberinstanzliche Verfahren + CHF 500.00 für das Neubeurteilungsverfah- ren) werden mit der dem Beschuldigten auszurichtenden Entschädigung von ins- gesamt CHF 6‘381.45 (CHF 2‘016.75 für das erste oberinstanzliche Verfahren + CHF 4‘364.70 für das zweite oberinstanzliche Verfahren) verrechnet. Die dem Be- schuldigten auszubezahlende Entschädigung für das zweite oberinstanzliche Ver- fahren beträgt demnach noch CHF 3‘881.45. 14 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. April 2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindig- keit von 30 km/h um netto 22 km/h und in Anwendung der Artikel 22a, 108 SSV; 4a Abs. 5 VRV; 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 1 SVG 47, 106 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zehn Tage festge- setzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘600.00. 3. Zu den hälftigen Verfahrenskosten für das erste oberinstanzliche Verfahren, ins- gesamt bestimmt auf CHF 800.00, ausmachend CHF 400.00. 4. Zu den Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00. II. 1. Die Verfahrenskosten für das erste oberinstanzliche Verfahren, insgesamt be- stimmt auf CHF 800.00, trägt zur Hälfte, ausmachend CHF 400.00, der Kanton Bern. 2. Die Verfahrenskosten für das zweite oberinstanzliche Verfahren, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. A.________ wird für das erste oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘016.75 ausgerichtet. 4. A.________ wird für das zweite oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘364.70 ausgerichtet. 5. Die Entschädigungen gemäss Ziff. II.3. + 4. hiervor von insgesamt CHF 6‘381.45 (CHF 2‘016.75 + CHF 4‘364.70) werden mit den von A.________ zu bezahlenden 15 Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘500.00 (CHF 1‘600.00 + CHF 400.00 + CHF 500.00) verrechnet, so dass der Kanton Bern noch einen restanzlichen Betrag von CHF 3‘881.45 an A.________ auszubezahlen hat. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Direction générale des véhicules Genève (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 27. Mai 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Garo i.V. Bruggisser, Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16