verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 10‘500.00; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘900.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘500.00. III. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 17 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft)