17. Die Vorinstanz hat ihr Urteil dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, schriftlich mitgeteilt (pag. 70). Gemäss Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV erfolgt eine Mitteilung des oberinstanzlichen Urteils an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern nur auf Ersuchen desselben. Da vorliegend kein Begehren auf Mitteilung gestellt wurde, wird das Urteil nicht mitgeteilt. Im Übrigen wurde der Führerausweisentzug von 12 Monaten bereits vollzogen. 16 VI. Dispositiv