14.3.4 Ergebnis: Zusammengefasst stützt die Kammer die Argumentation der Vorinstanz (pag. 90 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung) und erachtet das Vorliegen einer ungünstigen Prognose als erstellt. Die 70 Strafeinheiten sind als Geldstrafe auszusprechen und zu vollziehen. Die Rüge der Verteidigung einer unverhältnismässigen und bundesrechtswidrigen Strafe erweist sich als unbegründet. 15. Schuldangemessene Strafe Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer zu vollziehenden Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 150.00, insgesamt ausmachend CHF 10‘500.00. V. Kosten und Entschädigung, Eröffnung