O., N. 4 zu Art. 43 StGB). Die Geldstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE 134 IV 60 E. 7.5).