14.3.3 Teilbedingter Vollzug Somit sind die Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs zu prüfen. Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 43 Abs. 1 aStGB ist der teilbedingte Strafvollzug anwendbar auf Geldstrafen. Die entsprechende Norm enthält keine Unter- oder Obergrenze des Betrages der fraglichen Geldstrafe. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe teilweise aufschieben.