Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte mittels einem aufgeschobenen Vollzug der Geldstrafe – auch in Verbindung mit einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 aStGB – diesbezüglich nicht hinreichend beeinflusst werden kann. Insbesondere erachtet sie das von der Verteidigung vorgebrachte „Damoklesschwert des späteren Widerrufs der Geldstrafe“ im Falle erneuter Delinquenz nicht als wirksam.