Darin erkennt die Kammer eine gewisse Bagatellisierung der Tat, welche für eine negative Prognose spricht. Neben dieser Bagatellisierung liegen auch keine Faktoren vor, die einen zukünftigen Alkoholkonsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs ausschliessen würden (beispielsweise eine freiwillige, lang andauernde Abstinenz, eine Therapie für Alkoholgefährdete, einen Wechsel des Freundeskreis usw.). Dem Beschuldigten fehlt es bereits am Problembewusstsein. Insgesamt überwiegen die Anhaltspunkte für eine negative Prognose deutlich, und es ist für den Beschuldigten eine Schlechtprognose auszusprechen.