14 seinen bewussten Entschluss zum Fahren in angetrunkenen Zustand, welchen er ohne Not getroffen hat. Zudem ist die gewählte Strecke nicht als kurz oder ungefährlich zu betrachten. Auch dies spricht klar für eine ungünstige Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 95 vor Art. 42 StGB). Weiter gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er sich zu seinem Trinkverhalten Gedanken gemacht habe, an: „Nein, muss ich eigentlich nicht.