Es wird anerkannt, dass diese beiden Entzüge für den Beschuldigten einen strafähnlichen Charakter hatten. Es ist weiter korrekt, dass die Vorstrafe bereits im Rahmen des Strafmasses gewichtig berücksichtigt wurde. Das Strafmass betrifft jedoch das Mass des Verschuldens. Die Prognose hingegen bezieht sich auf die Erwartung des zukünftig zu erwartenden Verhaltens.