Dieser Vorfall wirkt sich klar negativ auf die Prognose des Beschuldigten aus. Die Kammer stimmt der Verteidigung insofern zu, wenn diese ausführt, dass die beiden administrativrechtlichen Führerausweisentzüge von 6 und 12 Monaten ebenfalls zu berücksichtigen seien, wozu richtigerweise das Bundesgericht (BGE 118 IV 97) zitiert wird. Einem langen administrativen Führerausweisentzug kann für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs Rechnung getragen werden (BGE 118 IV 97 E. 2d). Es wird anerkannt, dass diese beiden Entzüge für den Beschuldigten einen strafähnlichen Charakter hatten.