Weiter verkennt die Kammer nicht, dass der Beschuldigte sich in Bezug auf den automobilistischen Leumund seit der Verurteilung vom 20. Oktober 2013 bis zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 15. November 2018 während 4 Jahren nichts hat zu Schulden kommen lassen. Diese Zeitspanne ist der Verteidigung folgend nicht als „nur kurze Zeit“, sondern als doch schon recht erheblich lange Zeit zu qualifizieren. Indes wird ein straffreies Verhalten erwartet und ist insoweit nicht etwas aussergewöhnlich Gutes. Vorliegend ist einzig die Vorstrafe des Vorfalles vom 20. Oktober 2013 als relevant und einschlägig zu betrachten.