Das Gericht hat gemäss Art. 43 Abs. 1 aStGB auch die Möglichkeit, den Vollzug einer Geldstrafe teilweise aufzuschieben. Entsprechend dem gesetzlichen Stufensystem ist unter spezialpräventiven Gründen zunächst die Möglichkeit einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe in Betracht zu ziehen und nur wenn auch Letztere nicht in Frage kommt, kann eine unbedingte Strafe ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 S. 280 E .3.1).