14.3 Erwägungen der Kammer 14.3.1 Theoretische Ausführungen Wenn ein unbedingter Strafvollzug nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (HUG, in: Orell Füssli Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 42 StGB). Das Gericht hat gemäss Art.