131 f.). Zu ihrem Eventualantrag der teilbedingt zu vollziehenden Strafe macht die Verteidigung geltend, es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, die gegen die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs sprechen würden, wenn man tatsächlich der Auffassung sei keine günstige Prognose i.S. Art. 42 StGB stellen zu können. Es bestehe eine begründete Aussicht auf Bewährung. Der Beschuldigte habe sich stets sehr kooperativ und einsichtig verhalten. Auch die Warnwirkung einer erneuten Strafuntersuchung sowie der polizeilichen und gerichtlichen Einvernahme seien zu berücksichtigen (pag. 134).